Der neue Ritus zur Erteilung der Bischofsweihe von 1968

Geliebte Gottes!

Der katholische Glaube verlangt von jedem Katholiken das offene Bekenntnis, daß es nur eine einzige Kirche gibt. Christus hat nur eine einzige Kirche gegründet – die römisch-katholische Kirche. Alle anderen Gemeinschaften, die sich „Kirche“ nennen, sind falsche Kirchen.

Die Einzigartigkeit der katholischen Kirche tritt sichtbar zutage in ihrer dreifachen – man möchte fast sagen, in ihrer dreifaltigen – Einheit; nämlich in der Einheit der Leitung, in der Einheit der Lehre und in der Einheit des Gottesdienstes. Von dieser dreifachen Einheit der katholischen Kirche spricht der hl. Paulus in der heutigen Epistel, wenn er sagt: „Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe.“ (Eph. 4,5). „Ein Herr“ bezieht sich auf die Einheit in der Leitung. „Ein Glaube“ bezieht sich auf die Einheit in der Lehre. „Eine Taufe“ bezieht sich auf die Einheit im Gottesdienst, in den hl. Sakramenten.

Die dreifaltige Einheit der Kirche Christi

  1. Die wahre Kirche Christi vermittelt ihren Mitgliedern das ewige Heil durch die Unterwerfung unter Christi Stellvertreter, den Papst. Der Nachfolger Petri ist das Fundament der Kirche, außerhalb der niemand gerettet werden kann. Nur wer sich seiner Leitung unterwirft, gehört zur alleinseligmachenden Kirche Christi. Denn wie der hl. Ambrosius sagt: „Wo Petrus ist, dort ist die Kirche.“ Nur durch gehorsame Unterwerfung unter den Nachfolger Petri setzt der Mensch seinen Fuß in diese Kirche hinein, wie Pius XI. betont: „In dieser einen Kirche Christi ist niemand und bleibt niemand, der nicht die Autorität und Vollmacht des Petrus und seiner legitimen Nachfolger durch Gehorsam anerkennt und annimmt.“ (Mortalium animos, Nr. 10) Im päpstlichen Primat besteht die Einheit der Leitung. „Ein Herr“.
  2. Die Lehre, die der regierende Papst durch sein Amt als Oberhaupt der römischen Kirche bezeugt, ist Kraft des Beistandes des Heiligen Geistes keine andere als die des hl. Apostels Petrus selbst, wie der hl. Papst Leo der Gr. sagt: „Der heilige Petrus lebt fort [in seinen Nachfolgern] durch die ihm als Fels verliehene Kraft [des Geistesbeistandes], und das einmal erfaßte Steuerruder läßt er [Petrus] nicht mehr los.“ (PL 54, 146.) Deshalb ist die Lehre des regierenden Papstes die lebendige und unfehlbare Glaubensnorm für jeden Katholiken. Durch den Bischof von Rom wird der katholische Glaube auf Anordnung Christi vor aller Welt bis zum Ende der Zeiten unfehlbar wahr bezeugt, weshalb die römische Kirche – wie das IV. Laterankonzil sagt – die „Mutter und Lehrmeisterin aller Kirchen“ ist, d.h. aller Ortskirchen, aller Bistümer. Wer also die Lehre des römischen Papstes gläubig annimmt, der wird dadurch tatsächlich zu einem Römer, egal, wo er auf der Welt lebt. Er wird römisch-katholisch. Im päpstlichen Primat besteht also auch die Einheit im hl. Glauben. „Ein Glaube“.
  3. Der Papst ist als Oberhaupt der katholischen Bischöfe aber nicht nur oberster Hirte und oberster Lehrer, sondern als Stellvertreter Christi auch der höchste Priester auf Erden, dessen Gottesdienst – also die Darbringung des hl. Opfers und die Feier der hl. sieben Sakramente – nicht nur Wohlgefallen vor Gott findet, sondern den Seelen auch unfehlbar jene Gnaden vermittelt, die Christus durch die Sakramente zu unserer Heiligung ausspenden wollte. Obwohl selbstverständlich alle vom Papste gutgeheißenen Formen der Liturgie die heilsnotwendige Gnade mitteilen, so haben doch im gläubigen Wissen, daß die römische Liturgie von jeder Verderbnis stets frei bleibt, zum Teil die Päpste selbst darauf gedrängt, zum Teil aber auch viele Bistümer der lateinischen Kirche im Laufe der Jahrhunderte, aus eigenem Antrieb, ihre eigenen liturgischen Bräuche aufgegeben und stattdessen das Römische Meßbuch, das Römische Pontifikale und das Römische Rituale übernommen. Weil der Papst als Stellvertreter Christi das höchste Priesteramt ausübt, deshalb verbindet sich die ganze Kirche mit seinem Opfer durch das „una cum“ im Meßkanon, deshalb stimmen die Ortskirchen, in ihrem wesentlichen Gottesdienst mit dem seinen überein, meist sogar vollkommen, indem sie die römische Liturgie angenommen haben. So ist der Primat des Papstes auch auf dem Gebiet des Gottesdienstes Norm und bewirkende Ursache der Einheit, wie schon der hl. Cyprian im 3. Jahrhundert schrieb: Es sei „der Stuhl Petri und die [römische] Hauptkirche, von wo die Einheit des Priestertums ausgegangen ist.“ (PL 3, 732).

„Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe.“ Diese drei Dinge gehören untrennbar zusammen. Wo auch nur eines dieser drei Dinge fehlt, da ist die wahre Kirche Christi nicht oder nicht mehr. Und der sichtbare Garant dieser Einheit ist der römische Papst, wie derselbe hl. Cyprian kurz zusammenfaßt: „Mit dem Papst (Cornelius) in Gemeinschaft stehen, heißt mit der katholischen Kirche in Gemeinschaft stehen.“ (PL 3, 765).

Die Revolution in Tiara und Chorrock

Wie wir schon vor einigen Wochen gehört haben, hat sich die Freimaurerei im 18. Jahrhundert zu einer satanischen Gegenkirche verschworen und sich das Ziel gesetzt, die katholische Kirche zu unterwandern, in ihre Werke einzudringen, sie durch den „Lauf durch die Institutionen“ zu übernehmen und von innen heraus zu zerstören. Ein falscher, freimaurerischer „Papst“ sollte kraft seiner scheinbaren Autorität sowohl den katholischen Glauben als auch die katholischen Sakramente verfälschen.

Zu diesem Zweck stellte etwa die „Alta Venta“, die italienische Hochgradmaurerei, im Jahr 1819 ihre Programmatik in einer „Ständigen Anweisung“ wie folgt auf: „Unser letztes Ziel ist jenes von Voltaire und der Französischen Revolution: Die vollkommene Vernichtung des Katholizismus und selbst der christlichen Idee (…) Die Arbeit, an die wir uns machen wollen, ist nicht das Werk eines Tages, noch eines Monats, noch eines Jahres; sie kann mehrere Jahre dauern, vielleicht ein Jahrhundert; aber in unseren Reihen fällt der Soldat und der Kampf geht weiter. (…) Nun aber handelt es sich, wenn wir uns einen Papst in den erforderlichen Proportionen sichern wollen, zunächst darum, ihm, diesem Papst, eine Generation heranzubilden, die der Herrschaft, die wir erträumen, würdig ist. Laßt das Alter und die reifen Jahre beiseite, haltet euch an die Jugend und, wenn es möglich ist, sogar an das Kindesalter (…). Ist einmal euer guter Ruf in den Kollegien, Gymnasien, Universitäten und Seminaren fest begründet, habt ihr einmal das Vertrauen der Professoren und Jünglinge gewonnen, so sorget dafür, daß besonders die Kandidaten des geistlichen Standes euren Umgang suchen. (…) Dieser Ruf wird unseren Doktrinen Zugang mitten hinein in den jungen Klerus und in die Tiefen der Klöster verschaffen. In ein paar Jahren wird durch die Gewalt der Tatsachen dieser junge Klerus alle Posten überschwemmt haben; er wird regieren, verwalten, richten, er wird den Staatsrat [des Kirchenstaates] bilden, er wird berufen werden, den Papst zu wählen, der herrschen soll, und dieser Papst wird wie der größte Teil seiner Zeitgenossen notwendigerweise mehr oder weniger von den italienischen und humanitären Prinzipien durchdrungen sein, die wir jetzt in Umlauf bringen werden. (…) Sucht nach dem Papst, dessen Porträt wir soeben entworfen haben. Ihr wollt die Herrschaft der Auserwählten [d.h. der Freimaurer] auf dem Thron der babylonischen Hure [d.h. der römischen Kirche] errichten? Sorgt, daß der Klerus unter eurer Fahne marschiert und dabei immer noch glaubt, er marschiere unter dem Banner der Apostolischen Schlüssel. Ihr wollt die letzte Spur der Tyrannen und Unterdrücker [d.h. der Päpste] verschwinden lassen? Spannt eure Netze aus wie Simon Bar Jona, spannt sie aus auf dem Boden der Sakristeien, der Seminare und der Klöster statt auf dem Meeresgrund, und wenn ihr nichts überstürzt, versprechen wir euch einen wunderbareren Fischfang als der seine war. Der Fischer wurde Menschenfischer, und ihr werdet Freunde [der Freimaurerei] um den Apostolischen Stuhl gruppieren. Ihr werdet eine Revolution in Tiara und Chorrock in eurem Netz haben, die mit dem Kreuz und der Kirchenfahne marschiert, eine Revolution, die nur ein klein wenig angestachelt zu werden braucht, um die Welt an ihren vier Ecken in Brand zu setzen.“ (Delassus, Bd. 3, S.1035-1092).

Diese Geheimakte der „Alta Venta“ fiel Papst Gregor XVI. in die Hände, der sie auf seine Echtheit prüfen ließ. Durch ein Approbationsbreve vom 25. Februar 1861 hat Papst Pius IX. die Echtheit dieser Dokumente bestätigt und sodann die Veröffentlichung beauftragt.

Trotzdem und trotz aller anderen Warnungen und Unterdrückungsmaßnahmen seitens der Päpste wuchs schon im 19. Jahrhundert ein Klerus heran, der von den liberalen Ideen der Antikirche schon durch die Schulausbildung und später im Noviziat bzw. Seminar geprägt wurde. Im Laufe von Jahren und Jahrzehnten besetzten diese Kleriker leitende Posten an den Universitäten und die Professorenstühle, die kirchlichen Gerichtshöfe, Bischofsstühle und eroberten den Kardinalspurpur, so daß Angelo Roncalli bei seiner Wahl zu „Johannes XXIII.“ im Jahr 1958, ein seiner „würdiges“ Kirchenvolk vorfand. Alles war bereit, um die „Revolution in Tiara und Chorrock“ auf dem sog. 2. Vatikanum in Gang zu setzen.

Sowohl die Durchführung der Revolution durch ein „Konzil“ als auch dessen Zweck, waren von langer Hand geplant. Schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde durch Kanonikus Roca (1830-1893), einen zur Synagoge Satans abgefallenen Priester, ein weiteres Fragment des freimaurerischen Zerstörungsplanes enthüllt. Ein Ziel des Umsturzes sei die Umgestaltung der Liturgie: „Ich glaube,“ so Roca, „daß der Gottesdienst, wie ihn die Liturgie, das Zeremoniale, das Rituale und die Vorschriften der Römischen Kirche regeln, in naher Zukunft auf einem ökumenischen Konzil eine Umwandlung erfährt, die ihn – indem sie ihm die ehrwürdige Einfachheit des goldenen apostolischen Zeitalters zurückgibt – mit dem neuen Stand des Bewußtseins und der modernen Zivilisation in Einklang bringt.“ (Holzer, NOM, S.1) An anderer Stelle schrieb derselbe abgefallene Kanonikus klar, daß das von der Synagoge Satans angestrebte Endziel der „großen Transformation“ eine neue Kirche ist, welche als Doppelgängerin ganz unbemerkt an Stelle der Römischen Kirche treten soll. Roca schrieb: „Die neue Kirche, die vielleicht nichts mehr von der scholastischen Lehre und von der Urform der frühen Kirche bewahren wird können, wird nichtsdestoweniger von Rom die Weihe und die kanonische Jurisdiktion empfangen.“ (Graber, Athanasius, S. 36).

Angelo Roncalli, alias „Johannes XXIII.“, stieß das vorhergesagte „ökumenische Konzil“ an. Er eröffnete die „Revolution in Tiara und Chorrock“. Giovanni Battista Montini, alias „Paul VI.“, führte das Konzil durch und erteilte der 1965 frisch aus der Taufe gehobenen „neuen Kirche“, also der revolutionären Konzilskirche, – schon ohne Tiara, aber mit Chorrock – seine Approbation und seinen Segen, bzw. – wie sich Kanonikus Roca ausgedrückt hatte – „die Weihe und die kanonische Jurisdiktion“.

Die Trias der konziliaren Kirche

Bereits vor dem „Konzil“ hatte die „neue Kirche“ in „Johannes XXIII.“ eine neue liberale und damit anti-katholische Leitung etabliert. Eine Leitung, die aus geheuchelter Menschenfreundlichkeit und Hochachtung vor der menschlichen Würde den Irrtum nicht mehr von der Wahrheit scheiden wollte, was aber gerade die Aufgabe des Leitungsamtes in der katholischen Kirche wäre.

Auf dem 2. Vatikanum, das gewissermaßen die Gründungssynode der „neuen Kirche“ war und auch von seinen begeisterten Vorkämpfern als „neues Pfingsten“ bezeichnet wurde, erhielt die „konziliare Kirche“, vor allem durch den Ökumenismus und die Lehre von der Religionsfreiheit eine liberale und damit anti-katholische Lehre; einen neuen, „liberalen Glauben“, der den katholischen für überholt erklärte. Auch die Leitung wurde auf dem 2. Vatikanum modifiziert, hin zur „Kollegialität der Bischöfe“.

Fehlte schließlich nur noch der „neue Gottesdienst“, um der dreifaltigen Einheit der römisch-katholischen Kirche eine dreifache Antipode entgegenzustellen. Und auch für diesen war schon gesorgt, beauftragte doch das 2. Vatikanum eine „Liturgiereform“ die den konziliaren Gottesdienst „mit dem neuen Stand des Bewußtseins und der modernen Zivilisation in Einklang“ bringen würde, wie schon Roca in formvollendet modernistischer Ausdrucksweise zutreffend vorhersagte.

Nur nebenbei: Im Rückblick überrascht es kaum, daß – wie im Jahr 1992 bekannt wurde – die maßgeblichen Schöpfer der Konzilskirche selber Logenmitglieder waren. Nach einem öffentlichen Zeugnis der mexikanischen Freimaurerei seien sowohl Roncalli als auch Montini, lange vor ihrer Wahl zum „Papst“, an ein und demselben Tag in Paris in die „Geheimnisse der Bruderschaft“ eingeweiht worden, wodurch sie eindeutig vom katholischen Glauben abgefallen waren und folglich, als Apostaten, gar nicht mehr gültig zum Papst gewählt werden konnten.

Die „Liturgiereform“ und die Bedeutung der Bischofsweihe

Wir alle wissen, daß spätestens 1970, mit der Einführung der sog. „Neuen Meßordnung Pauls VI.“, die Revolution des 2. Vatikanums bis in die letzte Pfarrei, und bis in das entlegenste Kloster der Welt getragen wurde.

Wir alle wissen, daß sich wache Katholiken – während die schlafende Masse die Lehre, den Gottesdienst und die Disziplin der Konzilskirche als willkommene, ja sogar ersehnte Erleichterung dankend annahm –vom ersten Tag an, um die Gültigkeit der „Neuen Messe“ Sorgen machten. Zu Recht, wie wir noch vor den Sommerferien (s. 8. So. n. Pfingsten) gesehen haben.

Wir alle wissen ferner, daß sich damals entschlossene Katholiken um Priester und Bischöfe scharten, die den Neuerungen des 2. Vatikanums – insbesondere der Neuen Messe, der Handkommunion, etc. – Widerstand leisteten und sowohl dem katholischen Glauben, als auch der katholischen Liturgie treu blieben. Das war die Geburtsstunde der sog. „Bewegung der Tradition“. Als die modernistischen Reformer daran gingen, weitere sakramentale Riten zu „renovieren“, stellten die Traditionalisten die Gültigkeit der neuen Firmung, der neuen Buße und der neuen Letzten Ölung in Frage.

Was aber erstaunlicherweise nur sehr wenige beschäftigte, war die Tatsache, daß die konziliare „Erneuerung“ aller Sakramente bereits zwei Jahre vor der Einführung des neuen Meßbuchs begann. Schon 1968 war nämlich der katholische Ritus zur Spendung des Weihesakramentes durch ein neues Ritual ersetzt worden. Diese „Reform“ blieb selbst bei den traditionstreuen Katholiken größtenteils in ihrer Bedeutung unterschätzt und unbeachtet. Es ist ja meistens so, daß sich das Interesse und die Aufmerksamkeit erst regt, wenn es einen selber betrifft. Die hl. Messe, die Art und Weise des Kommunionempfangs, die Spendung von Firmung, Beichte und Letzter Ölung betreffen den einzelnen Katholiken in seiner Glaubenspraxis unmittelbar. Weniger hingegen die Erteilung der Weihe zum Diakon oder zum Priester, die ohnehin höchstens einmal im Jahr und dann fernab der Pfarrei, in der Kathedralkirche, stattfand. Ja, und wann bot sich schon einmal die Gelegenheit einer Bischofsweihe beizuwohnen?

Dabei ist gerade die Bischofsweihe das wichtigste Sakrament! Denn nur der Bischof verfügt über die volle priesterliche Weihegewalt. Nur der Bischof kann Diakone, Priester und selber wiederum Bischöfe weihen. Nur der Bischof kann die für manche Sakramente als gültige Materie gebrauchten hl. Öle weihen. Nur der Bischof kann die zum Gottesdienst notwendigen Gegenstände konsekrieren – die Kelche, die Altäre, die Kirchen. Von der Bischofsweihe hängen – mit Ausnahme von Taufe und Ehe – alle übrigen Sakramente ab. Wenn man also das Sakrament der Bischofsweihe so weit verfälschen würde, daß es seine Gültigkeit verlöre, dann würden im Laufe weniger Jahrzehnte, ganz unscheinbar, auch alle Sakramente – außer Taufe und Ehe – ihre Gültigkeit verlieren, selbst wenn sie im überlieferten katholischen Ritus vollzogen werden würden.

Würde ein Priester die Bischofsweihe ungültig gespendet bekommen, dann trüge er zwar am Ende der Feier eine Mitra auf dem Kopf und den Bischofsstab in der Hand, aber er wäre kein Bischof. – Würde ein solcher „Bischof“ den Kandidaten seines Priesterseminars die Hände auflegen, so sähe es zwar aus, als weihte er sie zu Diakonen und Priestern. In Wirklichkeit blieben diese aber das, was sie vorher waren – Minoristen bzw. Laien. – Ginge der ungültig zum „Bischof“ Geweihte auf Firmreise, um den Jugendlichen und den Konvertiten seines Bistums das Firmsakrament zu spenden, so geschähe auch das nur rein äußerlich, also ungültig. Die Firmlinge würden dabei weder den Firmcharakter, noch die Stärkung durch den Heiligen Geist empfangen. Machte sich der vermeintliche „Bischof“ sodann ans Werk, am Gründonnerstag die Heiligen Öle zu weihen – das hl. Chrisam, das Katechumenenöl und das Krankenöl – dann wäre auch diese Handlung mangels des bischöflichen Weihecharakters ungültig. Aber ohne diese Öle könnte nicht einmal ein gültig geweihter Bischof die Firmung bzw. ein gültig geweihter Priester einem Sterbenden die Letzte Ölung spenden. Schon nach dem ersten Osterfest wäre also das sakramentale Leben einer Diözese, an deren Spitze ein solcher „Bischof“ stünde, empfindlich getroffen. – Doch mittelfristig wird der Schaden noch größer. Die alten Priester gehen in Ruhestand und sterben. An ihre Stelle treten mehr und mehr jüngere, die vom „Bischof“ selber, und damit ungültig „geweiht“ wurden. Diese „Priester“, die er in seine Pfarreien aussendet, können keine hl. Messe gültig lesen – nicht einmal, wenn sie ein „vorkonziliares Meßbuch“ verwenden. Sie können weder die Wandlung vollziehen, noch den Gläubigen die Kommunion austeilen, noch das Bußsakrament oder die Letzte Ölung spenden. Das Brot bleibt in ihren ungeweihten Händen Brot. Das Beichtkind bleibt – wenn es keine vollkommene Liebesreue erwecken kann – in seinen Todsünden, trotz gewährter „Lossprechung“. Der Todkranke tritt, weder von Sünden und Strafen gereinigt noch mit Gnade gestärkt, seinen Gang in die Ewigkeit an.

Wie wir nun sehen werden, ist dieses Horrorszenario längst Wirklichkeit geworden. Der Teufel hat sich bei der „Reform des Weihesakramentes“ durch „Paul VI.“ wahrhaftig wieder einmal als versierter Theologe erwiesen. Er und die von ihm inspirierte Gegenkirche wußten genau, wo der entscheidende Schlag anzusetzen ist, um den sakramentalen Gnadenstrom mittelfristig und für die meisten ganz unbemerkt, zum Versiegen zu bringen – bei der Bischofsweihe.

Schon am 18. April 1968 wurde der unter Federführung des Freimaurers Annibale Bugnini „renovierte“ Ritus zur Bischofsweihe von Montini, alias „Paul VI.“, amtlich bekannt gemacht. Knapp ein Jahr später, am 1. April 1969 trat er in Kraft und wird seitdem – seit mehr als 50 Jahren! – weltweit gebraucht.

Nur wenige Bischöfe haben, um den Fortbestand des Weihesakramentes zu sichern, nach 1969 die Bischofsweihe im traditionellen Ritus gespendet. Am bekanntesten von ihnen dürften Erzbischof Pierre-Martin Thuc und Erzbischof Marcel Lefebvre sein sowie ihre jeweiligen Weihelinien.

Materie und Form der Bischofsweihe

Aber nun zur entscheidenden Frage: Ist der seit 1969 in der Konzilskirche in Gebrauch stehende „Ritus zur Bischofsweihe“ gültig oder ist er es nicht? Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir zuerst klären, was zur gültigen Spendung der Bischofsweihe notwendig ist.

Wie jedes Sakrament, so ist auch das der Bischofsweihe ein sichtbares Zeichen, das äußerlich jene Gnade anzeigt, welche im Empfänger innerlich bewirkt wird. Und wie bei jedem Sakrament, so zerfällt auch das sichtbare Zeichen bei der Erteilung der Bischofsweihe in zwei sich ergänzende Teile – in Materie und Form. Die Materie ist das, was noch näher bestimmt werden muß. Die Form ist dasjenige, was die nähere Bestimmung liefert. – Metall kann bekanntlich zu den verschiedensten Dingen geformt werden. Das Metall allein ist unbestimmte Materie. Ob daraus eine Gabel, ein Messer, ein Löffel, eine Schraube, oder sonst etwas wird, hängt von der Form ab, die dem Metall gegeben wird. Die Form gibt dem Metall die nähere Bestimmung.

Wenn der Spender eines Sakramentes Materie und Form so zusammenführt, wie es die Kirche durch ihren Ritus vorschreibt – wenn er also das Sakrament in der Intention vollzieht, „zu tun was die Kirche tut“ – dann werden Materie und Form zu der Einheit zusammengeführt, daß sie zusammen ein bestimmtes sakramentales Zeichen bilden, welches die göttliche Gnade vermittelt.

Hinsichtlich des Weihesakramentes definierte Papst Pius XII. in seiner Apostolischen Konstitution „Sacramentum ordinis“ vom 30. November 1947 nun folgendes: „Wir entscheiden und bestimmen nach Anrufung des göttlichen Lichtes, kraft Unserer höchsten Autorität und mit sicherem Wissen: die Materie der Heiligen Weihen des Diakonates, des Priestertums und des Episkopats – und zwar die einzige – ist die Auferlegung der Hände; die Form aber – und zwar ebenso die einzige – sind die Worte, welche die Anwendung dieser Materie bestimmen, die eindeutig die sakramentalen Wirkungen bezeichnen – nämlich [a] die Weihevollmacht und [b] die Gnade des Heiligen Geistes – und die von der Kirche in diesem Sinne angenommen und verwendet werden.“ (Nr. 4).

Kurze Erklärung: Die Materie des Weihesakramentes ist die Handauflegung. Dabei handelt es sich um keine stoffliche, sondern eine rituelle Materie; um eine Geste der Übertragung einer Vollmacht, welche noch einer genaueren Bestimmung bedarf. – Die Form ist das unmittelbar auf die Handauflegung folgende, vom weihenden Bischof gesprochene Weihegebet. Weil aber das Weihesakrament in drei verschiedenen Stufen erteilt wird – es gibt ja den Rang der Diakone, den Rang der Priester und den Rang der Bischöfe – und weil bei allen drei Stufen die Materie in der Handauflegung besteht und bei allen drei Stufen auf den Kandidaten der Heilige Geist herabgerufen wird, so muß durch einen bestimmten, vom Papst festgelegten Satz des Weihegebetes eindeutig klargestellt werden, auf welche der drei Weihestufen der Kandidat erhoben wird.

Schon nach dem Urteil der Päpste Julius III., Paul IV. und Leo XIII. genügt es nicht, wenn der Bischof wörtlich oder sinngemäß nur spräche: „Empfange den Heiligen Geist.“ Darüber hinaus muß auch eindeutig die Weihestufe bezeichnet werden, die mitgeteilt werden soll. Um die jeweilige Weihegewalt tatsächlich zu übertragen, muß der Satz also eindeutig den Sinn ausdrücken: „Empfange den Heiligen Geist – zum Diakonat.“ „Empfange den Heiligen Geist – zum Presbyterat (d.h. zum Priestertum).“ – „Empfange den Heiligen Geist – zum Episkopat (d.h. zum Rang des Bischofs).“ – Würde nur eines von beiden genannt, also entweder nur die Gnade des Heiligen Geistes – „Empfange den Heiligen Geist“ – oder aber allein die Weihevollmacht ohne Nennung des Heiligen Geistes – „Empfange die Vollmacht des Diakons“, „Empfange die Vollmacht des Priesters“, „Empfange die Vollmacht des Bischofs“ – dann läge ein Defekt in der Form vor, was die Ungültigkeit des Sakramentes zur Folge hätte. – Genau das war der Fall bei den Anglikanern im England des 16. Jahrhunderts. Zum Protestantismus abgefallen, legten die Bischöfe den Kandidaten die Hände nur noch mit den Worten auf: „Empfange den Heiligen Geist.“ Aber sie sagten nicht wozu! Folglich starb das Weihesakrament bei den Anglikanern aus.

Deshalb betonte Papst Pius XII., die Worte der Form müssen „eindeutig die sakramentalen Wirkungen bezeichnen – nämlich [a] die Weihevollmacht und [b] die Gnade des Heiligen Geistes.“ Nach der Definition desselben Papstes lautet dieser Satz, der eindeutig die sakramentale Wirkung bezeichnet, bei der überlieferten Bischofsweihe: Vollende in deinem Priester die Fülle Deines Dienstes [= die Fülle der bischöflichen Weihegewalt] und bekleide ihn mit dem ganzen Schmuck der geistlichen Verherrlichung und heilige ihn mit der himmlischen Salbung [= die Gnade des Heiligen Geistes].“ (ebd., Nr. 5).

Der erste Satzteil – „Vollende in deinem Priester die Fülle Deines Dienstes“ – bezeichnet eindeutig die Fülle des bischöflichen Heiligungsdienstes, also die bischöfliche Weihevollmacht [a], die in dem hier anwesenden Priester vollendet werden soll. Der restliche Satz – „Und bekleide ihn mit dem ganzen Schmuck der geistlichen Verherrlichung und heilige ihn mit der himmlischen Salbung“ – bezeichnet eindeutig die Salbung durch die Gnade des Heiligen Geistes [b].

Gültig oder ungültig?

Wie verhält es sich nun bei dem neuen Ritus zur Bischofsweihe „Pauls VI.“? Die Materie blieb von der „Reform“ unangetastet. Sie besteht nach wie vor in der Handauflegung.

a) Die Auflegung des Evangelienbuches

Doch schon an dieser Stelle beginnen die Probleme. Denn der neue Ritus schreibt vor, daß unmittelbar nach der Handauflegung (die Materie) die Zeremonie der Auflegung des Evangelienbuches vorzunehmen ist, ehe mit dem Weihegebet (der Form) fortgefahren wird. Im Unterschied zum überlieferten Ritus, wo die Buchauflegung als ausdeutendes Ritual erst auf das vollendete Weihegebet folgt, wird also in der Montini-Fassung zwischen Materie und Form eine Zeremonie eingeschoben, die Materie und Form auseinanderreißt. Das Geschehen wäre vergleichbar mit einer Taufe, bei welcher der Priester den Täufling mit dem Taufwasser übergießt (Materie), sodann die Salbung mit Chrisam einschiebt, um dann erst die Worte der Taufformel zu sprechen: „N.N., ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ (Form). Eine solche Taufe wäre ungültig, weil die Einheit von Materie und Form, und folglich auch das sakramentale Zeichen, nicht zustande kommt.

Einige Novus-Ordo-Bischöfe scheinen das Auseinanderreißen von Handauflegung (Materie) und Weihegebet (Form) durch die eingeschobene Auflegung des Evangelienbuches selber als für die Gültigkeit bedenklich einzustufen, sieht man doch bisweilen bei Novus-Ordo-Weihen, daß die Buchauflegung nur von Leviten übernommen wird, während der „Konsekrator“ solange die Handauflegung mit einer erhobenen Hand aufrecht erhält. Ob ihm das gelingen kann, bleibt fraglich, weil nämlich trotzdem eine Zeremonie zwischen Materie und Form eingeschoben wird, auch wenn sie der Konsekrator nicht persönlich vornimmt. Schon hier findet sich der erste Defekt der modernistischen Bischofsweihe. Der Einschub einer ausdeutenden Zeremonie reißt Materie und Form auseinander. Die Einheit des sakramentalen Zeichens kommt nicht zustande; damit aber auch nicht das Sakrament.

b) Die Worte der Form

Wenden wir uns sodann den Worten der Form im „neuen Ritus“ zu, welche die Materie der Handauflegung näher bestimmen soll. Gehen wir dabei auf die Suche nach den beiden Merkmalen, welche Papst Pius XII. als zur Gültigkeit notwendig erklärt hat: die eindeutige Bezeichnung [a] der Weihegewalt und [b] der Gnade des Heiligen Geistes.

„Paul VI.“ legte folgende Worte als wesentliche Form der Bischofsweihe fest: „Gieße jetzt aus über deinen Diener, den du erwählt hast, die Kraft, die von dir ausgeht, den Geist der Leitung. Ihn hast du deinem geliebten Sohn Jesus Christus gegeben, und er hat ihn den Aposteln verliehen. Sie haben die Kirche an den einzelnen Orten gegründet als dein Heiligtum, zur Ehre und zum unaufhörlichen Lob deines Namens.“

Auf den ersten Blick scheint es, als sei die Gnade des Heiligen Geistes bezeichnet: „Gieße jetzt aus über deinen Diener, den du erwählt hast, die Kraft, die von dir ausgeht, den Geist der Leitung.“ Wenn man den „Geist der Leitung“ – auf Latein „Spiritus principalis“ – naheliegend als den Heiligen Geist auffassen will, dann wäre Bedingung [b] gegeben. Soweit so gut.

Doch findet durch die Worte der folgenden Sätze keine spezifizierende Bezeichnung der bischöflichen Weihevollmacht mehr statt, die durch das Sakrament übertragen werden soll. Heißt es doch: „Ihn [den Geist der Leitung] hast du deinem geliebten Sohn Jesus Christus gegeben, und er hat ihn den Aposteln verliehen.“ In der Tat hat Christus den Aposteln den Heiligen Geist gegeben. Aber in vielerlei Hinsicht! Etwa um Dämonen auszutreiben, Kranke zu heilen, Wunder zu wirken, usw. Ja, auch um Sünden nachzulassen. Aber nichts von alledem unterscheidet den Rang des Bischofs eindeutig von dem der Priester, bzw. von charismatisch begabten Laien. Kurz: Durch den zweiten Satz wird die bischöfliche Weihegewalt nicht eindeutig bezeichnet.

Erst der dritte Satz scheint eine Präzisierung vorzunehmen, wenn es dort heißt: „Sie [die Apostel] haben die Kirche an den einzelnen Orten gegründet als dein Heiligtum, zur Ehre und zum unaufhörlichen Lob deines Namens.“ Die Gründung der Kirche „an den einzelnen Orten“, wie es die Apostel getan haben, ist jedoch kein Akt der bischöflichen Weihegewalt, sondern ein Akt der Leitungsgewalt, der Jurisdiktionsgewalt. Und dabei handelt es sich auch noch um eine Gewalt der Jurisdiktion, die gerade nicht von den Aposteln auf die Bischöfe übergegangen ist. Ja, die Apostel hatten von Christus den Auftrag erhalten, überall auf der Welt Kirchen zu gründen: „Geht hin in alle Welt und predigt das Evangelium der ganzen Schöpfung!“ (Mk. 16,15). Sie gründeten die Kirche „an den einzelnen Orten“. In Rom, in Antiochien, in Korinth, in Ephesus, usw. Dort hatten sie Bischöfe eingesetzt, damit sich diese in ihrer Abwesenheit an ihrer Stelle um die Ortskirche kümmerten, nicht aber damit diese eigenmächtig neue Bistümer gründen. „Die Kirche an den einzelnen Orten“ zu gründen war noch nie eine Aufgabe des Bischofs, sondern allein der Apostel. Und seit dem Tod des letzten Apostels war es allein Sache des Papstes „die Kirche an den einzelnen Orten“ zu gründen. Oft hatten die Päpste freilich auch andere Bischöfe damit beauftragt. So entstanden die Ränge der Patriarchen, Metropoliten und Erzbischöfe. Aber diese rechtliche Ermächtigung wurde jenen gerade nicht durch das Sakrament der Bischofsweihe zuteil!

Alles in allem müssen wir feststellen, daß die neue Form des Montini-Ritus die Fülle der priesterlichen Weihegewalt, wie sie sich im Bischof findet und wodurch er sich von allen anderen Weihestufen unterscheidet, nicht bezeichnet. Es ist keine Rede von der Weihegewalt des Bischofs! Die zur Gültigkeit notwendige Bedingung [a] ist nicht gegeben.

Wenn man den Ausdruck „Geist der Leitung“ – „Spiritus principalis“ auf den Heiligen Geist hin deutet, dann ist der Ritus „Pauls VI.“ genauso gut oder schlecht wie jener der Anglikaner des 16. Jahrhunderts. Es wird zwar der Heilige Geist auf den Kandidaten herabgerufen, aber nicht klar gesagt wozu. Das aber bedeutet, daß den Montini-Ritus dasselbe Urteil trifft, welches die Päpste Julius III., Paul IV. und Leo XIII. über den anglikanischen gesprochen haben. Er ist ungültig!

c) Die Mehrdeutigkeit des Ausdrucks „Spiritus principalis“

Verwirrung entstand, als es daran ging die landessprachlichen Fassungen für den neuen Weiheritus von 1968 zu erstellen. Bald fragte man sich, wie der Begriff „Spiritus principalis“ in die Landessprachen zu übersetzen wäre. Die englische Fassung übertrug den Terminus zunächst mit „vorzüglicher Geist“, die französische mit „Geist, der Leitung schafft“, die deutsche mit „Geist der Leitung“. Alle Varianten unterscheiden sich wesentlich in ihrer Bedeutung!

Daraufhin meldete sich der maßgebliche, von Bugnini delegierte Mann für die Ausarbeitung der Montini-Bischofsweihe – Dom Bernard Botte OSB – zu Wort und erklärte, der Ausdruck tauche im Buch der Psalmen (Ps. 50; Ps. 14) auf, doch die Bedeutung dort stehe in keinem Zusammenhang zu der Bedeutung, die er im 3. Jahrhundert gehabt und welche die konziliare „Reform“ aufgegriffen habe. – „Spiritus“ bedeute den Heiligen Geist, so Botte. Das „principalis“ erklärt er mit einer schönen Geschichte: Jede der drei hl. Weihen besitze ein Geschenk des Heiligen Geistes, jedoch keine dasselbe. Der Diakon besitze den „Geist des Eifers und der Beflissenheit“, der Priester den „Geist des Rates“ und der Bischof den „Geist der Leitung“. Der Bischof sei sowohl Führer, der leiten müsse, als auch Hoherpriester des Heiligtums. Er sei „Herrscher der Kirche“. So würde das Wort „principalis“ verständlich. „Spiritus principalis“ bedeute also „die einem Kirchenführer zukommende Geistesgabe.“ (Botte, Notitiae 10 (1974) 410).

Was wie eine sehr luzide Erklärung klingt, ist jedoch in Wirklichkeit nur ein dreister Taschenspielertrick eines ertappten, doppelzüngigen Modernisten. Denn keiner der „drei Geister“ Bottes charakterisiert auch nur ansatzweise den wesentlichen Unterschied der drei sakramentalen Weihestufen.

Ferner kann der Ausdruck „Spiritus principalis“ unmöglich sowohl den Heiligen Geist, als auch die bischöfliche Vollmacht bezeichnen. Er kann nur eine Sache bezeichnen, nämlich das, was mit dem Wort „Spiritus“ (= Hauch, Geist, göttliche Kraft, etc.) bezeichnet werden soll. Durch das sich anschließende Eigenschaftswort „principalis“ (= des ersten, ursprünglichen; des hauptsächlichen; des fürstlichen) wird diese eine Sache lediglich näher bestimmt, aber keine zweite bezeichnet. – „Spiritus principalis“ kann also, entweder nur den Heiligen Geist, oder nur die „Geistesgabe, die einem Kirchenführer zukommt“, bezeichnen, nicht aber beides gleichzeitig. Das ist offensichtlich.

Dom Bottes Ausführungen geben der Sache jedoch eine neue Wendung, insofern er unter dem „Geist der Leitung“ – „Spiritus principalis“ die bischöfliche Vollmacht beschrieben sehen will. – Bevor wir uns darauf einlassen, müssen wir jedoch nochmals anmerken, daß nach Dom Bottes Verständnis von der Bischofsweihe wiederum der Schwerpunkt auf der Übertragung der Leitungsgewalt (Jurisdiktionsgewalt) läge. Der Bischof sei „Führer, der leiten muß.“ Der Bischof sei „Herrscher der Kirche“. Wie bereits erwähnt, wird durch das hl. Sakrament der Bischofsweihe die bischöfliche Weihegewalt übertragen, nicht die Leitungsgewalt. Letztere verleiht der Papst und kann dem Bischof auch wieder entzogen werden. Erlangt er die Leitungsgewalt wieder, so muß er nicht erneut die Bischofsweihe empfangen. Wir nehmen hier am Montini-Ritus zur Bischofsweihe eine eindeutige Akzentverschiebung in der Auffassung des bischöflichen Weiheranges wahr. Ganz im Sinne des 2. Vatikanums und seiner Lehre von der „Kollegialität der Bischöfe“, suggeriert der neue Weihritus, der Bischof sei allein durch die Weihe, zur (Mit-)Regierung der Gesamtkirche bevollmächtigt. Bottes Bemerkung, der Bischof sei „auch Hohepriester des Heiligtums“, worin gerade die Weihegewalt umschrieben wäre, wirkt nur als nebensächliches Anhängsel und ist unserer Ansicht nach alles andere als deutlich in dem Ausdruck „Spiritus principalis“ enthalten. Man hätte dann auch statt „Geist der Leitung“ treffender in die deutsche Landessprache übersetzen müssen, „Geist der ursprünglichen Weihegewalt“. Das ist aber nicht geschehen.

Doch lassen wir uns kurz auf Dom Bottes Märchen von den drei Geistesgaben ein, und lesen wir die Weiheformel des Montini-Ritus noch einmal unter der Lesart – „Geist der Leitung“ = die bischöfliche Gewalt. Was kommt dabei heraus? Wenn es also heißt: „Gieße jetzt aus über deinen Diener, den du erwählt hast, die Kraft, die von dir ausgeht, den Geist der Leitung“, dann soll Gott über den Kandidaten die bischöfliche Vollgewalt ausgießen. „Ihn hast du deinem geliebten Sohn Jesus Christus gegeben, und er hat ihn den Aposteln verliehen.“ Das wäre zweifelsohne richtig. Gott hat Christus im Augenblick Seiner hl. Menschwerdung zum ewigen Hohenpriester gesalbt und unser Herr hat die bischöfliche Gewalt den Aposteln mitgeteilt.

Wenn man aber in dieser Lesart den „Geist der Leitung“ mit der bischöflichen Weihegewalt geleichsetzt, dann ist in der ganzen Weiheform keine Rede vom Heiligen Geist! Es wäre zwar Bedingung [a] erfüllt, nicht aber [b]. Denn, wie wir schon sagten, zwei Sachen können nicht durch ein und denselben Ausdruck bezeichnet werden. Das ist unmöglich.

Alles dreht sich in der Form des Montini-Ritus also um den Begriff „Spiritus principalis“ – „Geist der Leitung“. Und man kann denselben drehen und wenden wie man will. Will man darunter den Heiligen Geist verstehen, so fehlt dessen genauere Bestimmung zur Übertragung der bischöflichen Weihegewalt. Will man unter dem „Geist der Leitung“ die bischöfliche Weihegewalt verstehen, so fehlt die Nennung des Heiligen Geistes, durch den eben dieselbe übertragen werden soll.

Am Ende steht vor allem die Feststellung, daß der Ausdruck „Spiritus principalis“ – „Geist der Leitung“ alles andere als eindeutig ist. Kann er doch entweder als Heiliger Geist, oder in der Exegese und Patristik in unzählig vielen anderen Bedeutungen aufgefaßt werden, nur in einer nicht – nämlich in der gezwungenen Auffassung Dom Bottes, als bischöfliche Gewalt!

Selbst einem Mitglied jener Kommission, die mit der Ausarbeitung des neuen Weiheritus „Pauls VI.“ betraut war, ist damals die Mehrdeutigkeit der Weiheform bewußt geworden. Bischof Juan Hervas y Benet, setzte am 14. Oktober 1966 folgende Note an die Mitglieder der Kommission auf: „Es müßte unzweideutig feststehen, daß die neue Form die sakramentale Handlung und ihre Wirkung eindeutig besser bezeichnet. Deshalb dürfen keine ungenauen Begriffe und Zweideutigkeiten verwendet werden, und es darf nichts ausgelassen werden von den Dingen, die für eine Bischofsweihe wesentlich sind … Ein Zweifel entsteht für mich bei den Worten ‚Spiritus principalis‘. Bezeichnen diese Worte wirklich das Sakrament adäquat?“ Nein, eindeutig nicht, will er mit dieser rhetorischen Frage sagen.

Eindeutigkeit war es aber, die Papst Pius XII. als zur Gültigkeit notwendiges Merkmal forderte: „Die Form aber … sind die Worte, welche die Anwendung dieser Materie bestimmen, die eindeutig die sakramentalen Wirkungen bezeichnen – nämlich die Weihevollmacht und die Gnade des Heiligen Geistes – und die von der Kirche in diesem Sinne angenommen und verwendet werden.“

d) Ohne Verankerung in der liturgischen Tradition

Auch wenn wir darauf an dieser Stelle nicht mehr ausführlich eingehen können, so kann der Montini-Ritus auch nicht für sich in Anspruch nehmen, daß er in früheren Jahrhunderten oder in der morgenländischen Kirche „angenommen und verwendet“ (Pius XII.) worden sei.

Obwohl „Paul VI.“ in seinem Promulgationsschreiben genau diese Behauptung aufstellte, haben genauere Nachforschungen erwiesen, daß sein Ritus ein Konstrukt modernistischer Liturgie-Architekten ist, die, um ihre Neuschöpfung als „Rekonstruktion“ tarnen zu können, zwar Satzfragmente alter Quellen eingebaut haben, jedoch völlig von deren ursprünglichem Sinn und Zweck losgekoppelt. Von Dom Bottes Kreativität in der Ausdeutung von Begriffen konnten wir uns soeben ja schon überzeugen.

Nur soviel: Einzig in den maronitischen und syrischen Riten finden sich Gebete, die am ehesten der Weihepräfation „Pauls VI.“ ähneln, wobei es sich jedoch nicht um Weiheriten handelt, sondern um nicht-sakramentale Gebete für die Einführung eines Patriarchen, der bei seiner Ernennung bereits geweihter Bischof ist! Bei diesem Akt wird eben keine Weihegewalt mehr übertragen – dies erfolgte ja bereits bei der vorangegangenen Bischofsweihe – sondern lediglich die Jurisdiktionsgewalt über ein Patriarchat bzw. eine Kirchenprovinz. Man kann also nicht argumentieren, daß die Form der Montini-Bischofsweihe gültig sein muß, weil sie bereits seit Jahrhunderten als sakramentale Form in zwei Ost-Riten in Gebrauch stünde.

Fazit

Der konziliare Ritus zur Bischofsweihe weist mehrere Defekte auf:

  1. Die Einheit von Materie und Form ist aufgrund des Einschubes der ausdeutenden Zeremonie der Buchauflegung nicht gegeben.
  2. Die Worte der Form bezeichnen die sakramentale Wirkung – nämlich [a] die bischöfliche Weihegewalt und [b] die Gnade des Heiligen Geistes – nicht hinreichend, da der Ausdruck „Geist der Leitung“ – „Spiritus principalis“ nur eines von beiden bezeichnen kann.
  3. Der zentrale Begriff „Geist der Leitung“ – „Spiritus principalis“ ist nicht ein- sondern mehrdeutig.
  4. Der Weiheritus „Pauls VI.“ findet als Weiheritus keine Entsprechung in der lateinischen oder morgenländischen Tradition. Die größte Ähnlichkeit besteht in dem syrisch-maronitischen Ritus zur Einsetzung eines Patriarchen, der bereits Bischof ist, also in einem Ritus der nicht Weihe- sondern Leitungsgewalt überträgt.
  5. Der im Punkt 4 dargestellte Sachverhalt, daß der neue Ritus statt der Weihe- lediglich Leitungsgewalt vermitteln soll, deckt sich sowohl mit dem Befund des 3. Satzes der Montini-Form, als auch mit der von Dom Botte gegebenen Deutung des „Spiritus principalis“.

Bekanntlich haben die Modernisten den Glauben an alles Übernatürliche, wozu auch die bischöfliche Weihegewalt zählt, aufgegeben und „mit dem neuen Stand des Bewußtseins und der modernen Zivilisation in Einklang“ (Roca) gebracht. Mit anderen Worten: Unter Berücksichtigung ihres naturalistischen Sakramentenverständnisses macht es Sinn, wenn die modernistische Bischofsweihe so aufzufassen ist, daß dabei lediglich Leitungsvollmachten übertragen werden sollen.

Damit läge aber nicht mehr nur der Verdacht, sondern die Sicherheit vor, daß dem Montini-Ritus eine Intention innewohnt, welche der zur Gültigkeit notwendigen Intention „zu tun, was die Kirche tut“, feindlich entgegensteht! Denn die katholische Kirche überträgt durch das hl. Sakrament der Bischofsweihe die Fülle der Weihegewalt. Hingegen macht sie den Bischof durch die Weihe nicht zum „Herrscher der Kirche“, schon gar nicht im Sinne der konziliaren Lehre von der „Kollegialität der Bischöfe“. So etwas tut die Kirche nicht! Das aber bedeutet: Wer den Montini-Ritus gebraucht, der handelt nicht in der zur Gültigkeit notwendigen Intention „zu tun, was die Kirche tut.“

Jeder einzelne, soeben angeführte Defekt und erst recht ihre Summe führt uns zu der unerbittlichen Schlußfolgerung: Das sakramentale Zeichen der Bischofsweihe kommt beim Montini-Ritus nicht zustande! Kommt aber das sakramentale Zeichen nicht zustande, dann auch nicht die entsprechende sakramentale Gnadenwirkung. Es kommt überhaupt kein Sakrament zustande. Kurz: Eine Bischofsweihe, die nach der von „Paul VI.“ promulgierten Form von 1968 durchgeführt wird, ist mit an Gewißheit grenzender Sicherheit ungültig. Es konnte mit diesem Ritus also noch nie die bischöfliche Weihegewalt übertragen werden.

Einwand: Gültig durch den Kontext des gesamten Weihegebetes!

Manche Verteidiger der Montini-Bischofsweihen von 1968 bringen folgenden Einwand: Auch wenn die Worte, welche von „Paul VI.“ zur wesentlichen Form erklärt worden sind, die bischöfliche Weihegewalt unzureichend bezeichnen, so werde dieser Mangel doch durch den Kontext des ganzen Weihegebetes „geheilt“. Im restlichen Text des Weihegebetes fänden sich genügend Bezeichnungen, welche klar und unmißverständlich zum Ausdruck brächten, daß hier ein Bischof geweiht werde. Im restlichen Weihegebet heißt es, der Kandidat sei von Gott „zum Bischofsamt berufen“. Ihm möge die Gnade verliehen werden „als Hoherpriester zu dienen“. „Verleihe ihm durch die Kraft des Heiligen Geistes die hohepriesterliche Vollmacht, in deinem Namen Sünden zu vergeben.“ (…) „Er verteile seine Ämter nach deinem [Gottes] Willen und löse, was gebunden ist, in der Vollmacht, die du den Aposteln gegeben hast.“ Der Einwand lautet also kurz: Das ganze Weihegebet gleiche die Mängel der wesentlichen sakramentalen Form des neuen Ritus zur Bischofsweihe aus. Folglich sei er gültig.

Auf den ersten Blick mag dieses Argument einleuchtend erscheinen, doch hält es einer genaueren Prüfung nicht stand. – Zwei Beispiele: Bei der Spendung des Bußsakramentes schreibt das Römische Rituale vier Gebete vor („Misereatur“, „Indulgentiam“, „Dominus Noster“ und „Passio Domini“). Als wesentliche sakramentale Form der Lossprechung gilt nur der letzte Satz des dritten Gebetes: „Ich spreche dich los von deinen Sünden, im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.“ Wenn nun in diesem einen Satz ein wesentliches Element ausgelassen wird – etwa das „Ich spreche dich los von deinen Sünden“ – so „heilen“ die Worte aus den übrigen Gebeten, obwohl diese eindeutig und reichlich von „Sünden vergeben“, „Nachlaß gewähren“ und „Verzeihung deiner Sünden“ sprechen, nicht die Auslassung oder den Defekt der wesentlichen Lossprechungsformel. Die Lossprechung wäre sicher ungültig.

Genauso verhält es sich bei der Spendung der hl. Taufe. Auch hier enthalten die Gebete, welche der wesentlichen sakramentalen Form – „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“ – vorausgehen oder nachfolgen, solche Ausdrücke, die ganz unzweideutig beschreiben, was bei der Taufe geschieht. Da ist die Rede von der Wiedergeburt aus Wasser und dem Heiligen Geist, vom Bad der Taufe, von Reinigung und Heiligung, von der Gnade der Taufe, von der Vergebung aller Sünden und von der Bewahrung der Taufgnade durch ein untadeliges Leben. Wenn der Priester jedoch alle Gebete rezitieren würde, aber beim Ausgießen des Taufwassers nur das Wort „taufe“ oder „dich“ wegläßt, so ist die Taufe sicher ungültig, weil diese Worte wesentliche Elemente der Taufformel sind. Ohne sie hat der Satz keine eindeutige Bedeutung. Und alle anderen Gebete, aus denen klar hervorgeht, daß hier das Sakrament der Taufe gespendet werden soll, können diesen Mangel nicht ausgleichen. Die Taufe wäre zweifelsfrei ungültig.

Genauso verhält es sich mit der Form beim Weihesakrament. Wenn die Worte der Form die Bezeichnung der bischöflichen Weihevollmacht nicht enthalten, dann kann dies durch den Kontext des restlichen Weihegebetes nicht kompensiert werden.

Übrigens: Schon das Argument, daß der Gesamtzusammenhang des Weihegebetes beigezogen werden müsse, um die wesentlichen Worte der Form richtig zu verstehen, ist ein stillschweigendes Eingeständnis, daß dieselbe eben nicht eindeutig, sondern mangelhaft und damit ungültig ist. Warum sonst sollte es nötig sein, das übrige Weihegebet beizuziehen, um herauszufinden, was die Worte der Form eigentlich bedeuten sollen?

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß bei der Spendung der Bischofsweihe, nach Möglichkeit, drei weihende Bischöfe beteiligt sind. Ein Hauptkonsekrator (er allein würde theoretisch für die gültige Weihespendung genügen) und zwei Konkonsekratoren. Während nun die Konkonsekratoren im überlieferten Ritus das gesamte Weihegebet mitbeten, schreiben die Rubriken des Montini-Ritus vor, daß sie nur die Worte der (mangelhaften) Form gemeinsam mit dem Hauptkonsekrator sprechen, ansonsten aber schweigen. Das restliche Weihegebet, in dem die bischöfliche Weihegewalt bezeichnet sein soll, wird hingegen allein vom Hauptkonsekrator gesprochen. Das Argument des Einwandes, der Kontext des gesamten Weihegebetes würde den Mangel der Form „heilen“, würde bedeuten, daß die mitkonsekrierenden Bischöfe etwas auslassen, was für die Gültigkeit des neuen Ritus notwendig ist. Oder anders gesagt: Sie wären eigentlich gar keine Konkonsekratoren, weil das, was sie zur Weihe beisteuern, für sich genommen, gar nichts bewirkt…

Es bleibt nur festzuhalten, daß der Einwand selbst eingesteht, daß die von „Paul VI.“ festgesetzte Form der neuen Bischofsweihe von 1968 unzureichend und damit ungültig ist.

Konsequenzen

Was bedeutet das aber nun konkret? – Konkret bedeutet das, daß ganz unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Neuen Messe, der neuen Firmung, der neuen Krankensalbung usw., mit dem Aussterben jener Bischöfe, die vor 1969 die Bischofskonsekration im überlieferten Ritus empfangen haben, der Strom der sakramentalen Gnaden in der Konzilskirche zusehends versiegt ist. Und ist es dann noch ein Wunder, daß der Zusammenbruch des ganzen katholischen Lebens so rasend schnell, so umfassend und so „friedlich“ vonstatten ging? Der letzte noch lebende deutsche Bischof – ein ergebener Diener der konziliaren Kirche – ist heute 95 Jahre alt und längst emeritiert!

Ferner bedeutet das Ergebnis unserer Untersuchung, daß jeder, der im Novus Ordo groß geworden ist, dringend prüfen sollte, ob der Bischof, welcher ihn gefirmt hat, vor oder nach 1969 zum Bischof geweiht worden ist. Wenn er nach 1969 „geweiht“ wurde, dann war auch die Firmung sicher ungültig. Es wäre eine Nachholung der Firmung anzustreben.

Weiter bedeutet das, daß Joseph Ratzinger alias „Benedikt XVI.“ der erste Konzilspapst war, der nicht mehr die Weihegewalt eines katholischen Bischofs besaß. Er wurde 1977 im ungültigen Ritus Pauls VI. „geweiht“, war also zeitlebens nur Priester. – Bergoglio, alias „Franziskus“, empfing 1969 die Priesterweihe. Aus dem Lexikoneintrag geht nicht hervor, ob im neuen oder alten Ritus. Vielleicht ist er schon der erste Laie auf dem Papstthron. Wenn nicht, so wird es sein Nachfolger mit allergrößter Wahrscheinlichkeit sein. Ferner bedeutet der Umstand der Ungültigkeit der neuen „Bischofs“-Weihe einen riesigen Betrug an frommen Seelen, selbst an Traditionalisten. – Ein amerikanischer Priester sagte in den 1970-er Jahren: „Wenn es einmal keine Priester mehr gibt, dann werden sie die ‚Alte Messe‘ wieder erlauben.“ So ist es im Jahr 2007 mit Ratzingers „Motu proprio“ gekommen.

Die großen traditionalistischen Lichtgestalten und Sympathieträger Carlo Maria Vigano, Athanasius Schneider, Raymund Burk, Walter Brandmüller, Gerhard-Ludwig Müller, Georg Gänswein etc. – sie alle sind weder Priester noch Bischöfe, sondern lediglich Laien, die, auch wenn sie die „Alte Messe“ feiern, an der Kommunionbank Brot austeilen. Nur Brot!

Wer weiht sodann die Priester in den „traditionellen Gemeinschaften“ der Konzilskirche? Es sind durch die Bank „Bischöfe“, die nach dem Montini-Ritus „geweiht“ wurden, welche den Kandidaten, etwa jenen der Petrusbruderschaft, die Hände auflegen. Was geben sie weiter? Das Priestertum? Nein, nur ein Bischof kann Priester weihen. Auch die „Priester“ der Petrusbruderschaft – mit Ausnahme derer, die noch vor 1988 von Erzbischof Lefebvre geweiht wurden – sind Laien, die den Besuchern ihrer Gottesdienste ehrfürchtig Brot auf die Zunge legen.

Und selbst die Piusbruderschaft, deren Gründer 1988 immerhin durch die Weihe vierer Bischöfe im überlieferten Ritus dafür gesorgt hatte, daß in ihren eigenen Reihen das Weihesakrament erhalten blieb; selbst die Piusbruderschaft nimmt inzwischen von Novus-Ordo-„Bischöfen“ geweihte „Priester“ in ihre Kreise auf, ohne Nachweihe. – Verhängnisvollerweise für die Anhänger der Piusbruderschaft – wenigstens im deutschen Sprachraum – hatte in diesem Jahr der emeritierte Novus-Ordo-„Bischof“ Vitus Huonder die Ehre, am Gründonnerstag in Zaitzkofen die hl. Öle zu „weihen“. Er hat es genausogut getan, wie jeder von uns, der hier in der Kapelle ist, es gekonnt hätte. Nämlich gar nicht! Konsequenz? – Selbst die gültig geweihten Priester der Piusbruderschaft spenden – sofern sie das Huonder-Öl verwenden – die Letzte Ölung ungültig. Und selbst die gültig geweihten Bischöfe der Piusbruderschaft spenden – sofern sie dazu das Huonder-Öl zur Firmung verwenden – dieses Sakrament ungültig.

Wir müssen uns die katastrophalen Konsequenzen, die allein die „Reform“ des Ritus der Bischofsweihe angerichtet hat, schonungslos vor Augen führen. – Mit dem 2. Vatikanum ist es gelungen, eine Gegenkirche zu gründen mit Pseudo-Päpsten, einer pseudo-katholischen Glaubens- und Sittenlehre und einem Pseudo-Gottesdienst. Der Sieg der Synagoge Satans scheint fast perfekt.

Der Loskauf der Gefangenen

Das ist die harte Realität, die sich jeder wahrheitsliebende Katholik eingestehen und der er sich stellen muß. Doch nicht mit Angst, sondern mit großem Gottvertrauen. Gott hat uns in Seiner Güte den Weg zum katholischen Glauben geführt bzw. dafür gesorgt, daß wir den Glauben bewahren konnten. Und gerade dieser Glaube sagt uns, daß die Synagoge Satans, wie schon am Karfreitag, nicht das letzte Wort behalten wird.

Bestürmen wir den Himmel durch unser Gebet und Opfer. Verleihen wir ihm größeren Nachdruck durch ein reines, tugendhaftes und gottwohlgefälliges Leben. – Bestürmen wir Unsere Liebe Frau vom Loskauf der Gefangenen, deren Fest wir heute feiern. Bitten wir die allerseligste Jungfrau und Gottesmutter Maria, sie möge auf ihre Fürsprache hin die durch Täuschung und Verblendung in der Konzilskirche festgehaltenen frommen Seelen, mit dem Almosen unserer Gebete und Opfer aus ihrer geistigen Gefangenschaft loskaufen und zur Einsicht und Erkenntnis der katholischen Wahrheit führen, damit sie einen Ausweg aus ihrer Lage finden und sich ihnen, genauso wie uns, der Weg zum ewigen Heil ebne. – Bestürmen wir den hl. Erzengel Michael, er möge an Gottes Thron um den ersehnten Befehl nachsuchen, endlich mit dem Heer der Engel losschlagen zu dürfen, um die bösen Geister in die Hölle zurück zu schleudern und dem Trug der Pseudokirche ein Ende zu bereiten.

Seien wir schließlich trotz unserer Diasporasituation voll hoffnungsfroher Zuversicht. Je aussichtsloser die Lage scheint, um so näher rückt der Tag, da die Worte Christi an den hl. Petrus das ganze Lügengebäude der Konzilskirche zum Einsturz bringen werden: „Und die Pforten der Hölle werden sie nicht überwältigen.“ Dann wird wieder vor aller Welt sichtbar sein, was jetzt verdunkelt ist – nämlich die dreifaltige Einheit der katholischen Kirche: „Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe.“ Amen.

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